Für Tiefbauten wie Zugänge, Abstellplätze, Rampen, Mauern und für Anlagen der Gartengestaltung gilt von Gemeindestrassen ein Abstand von 1.5 m, sofern dadurch nicht die Verkehrssicherheit oder andere öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleiben Hauszugänge, Gartenzäune und dergleichen, die mit Zustimmung der Gemeinde bis 0.3 m am Fahrbahnrand respektive unmittelbar am Trottoirrand erstellt werden dürfen.