56 Abs. 1 SV). Höhere Einfriedungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen (Art. 56 Abs. 2 SV). An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0.6 m überragen (Art. 56 Abs. 3 SV). Die Gemeinden können in Nutzungsplänen oder in Reglementen gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch andere Abstände vorschreiben (Art. 59 Abs. 1 SV). Das bisherige Baureglement der Gemeinde Lengnau enthält mit Art. A147 Abs. 2 GBR folgende Regelung zu den Abständen gegenüber Strassen und Wegen: