Die Gemeinde führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2023 aus, der Sichtschutz halte weder den Strassenabstand gemäss Art. 56 Abs. 1 SV noch das Lichtraumprofil gemäss Art. 83 Abs. 1 SG ein. Von einer angeblichen Begehung vor Ort mit Herrn C.________ habe sie keine Kenntnis. Es sei selbsterklärend, dass sie den Beschwerdeführer dazu aufgefordert hätte, die bestehende Sichtschutzwand im Baugesuch zu integrieren, sofern sie davon gewusst hätte.