Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegt die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes mittels eines Benützungsverbotes erweist sich grundsätzlich auch als zumutbar und erforderlich. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet. In der nachfolgenden Erwägung 5 wird jedoch nochmals auf die Wiederherstellungsanordnung zurückzukommen sein. 43 Pag. 20 der Vorakten 44 Abrufbar unter https://www.lengnau.ch/online-schalter/reglemente-verordnungen/ 45 Baureglement der Einwohnergemeinde Lengnau vom August 2011, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und