f) Aus Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung folgt, dass die Gemeinde als Wiederherstellungsmassnahme ein Benützungsverbot für das Studio im 1. Obergeschoss verfügen wollte. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes liegt vorliegend ohne Weiteres im öffentlichen Interesse, da sich die Umnutzung aufgrund einer summarischen Prüfung als formell und materiell rechtswidrig erweist. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegt die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers.