Gemäss Art. 211 Abs. 3 GBR45 sind in der Mischzone Kern MK unter anderem das Wohnen und dem Wohnen gleichgestellte Nutzungen zulässig. Die Umnutzung eines Büros in ein Studio ist daher nicht von vornherein materiell rechtswidrig. Die Bewilligungsfähigkeit einer Umnutzung setzt jedoch voraus, dass beispielsweise genügend Abstellplätze für Fahrzeuge (vgl. Art. 49 ff. BauV) sowie Abstellräume vorhanden sind (vgl. Art. 42 ff. BauV). Ebenso müssen Wohnräume den wohnhygienischen Vorschriften genügen (vgl. Art. 64 ff. BauV). Hinzu kommt, dass auch der Brandschutz überprüft werden muss (vgl. Art. 57 Abs. 3 BauV).