d) Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und der Gemeinde geht hervor, dass das Gebäude Nr. 8a auf der Parzelle Nr. B.________ wohl spätestens in den fünfziger Jahren errichtet worden ist. Abgesehen von der dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2022 erteilten Baubewilligung sind jedoch keine weiteren Baubewilligungen und / oder baubewilligte Pläne vorhanden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie viele Wohn- und Gewerberäume im Gebäude ursprünglich bewilligt worden sind und ob seit der Erstellung des Gebäudes allenfalls Umnutzungen bewilligt worden sind.