7/15 BVD 120/2023/69 sätzlichen Wohnung beispielsweise auch die Bandbreite der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder (vgl. Art. 49 ff. BauV35) nicht mehr eingehalten sein kann. Aus diesen Gründen ist die Nutzungsänderung von Büroräumlichkeiten zu einer Wohnung vorliegend baubewilligungspflichtig.