Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde vom 27. Oktober 2023 nicht, dass er das Büro im ersten Obergeschoss nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens im Jahr 2022 zu einer Wohnung umgenutzt hat. Die Umnutzung von Büroräumlichkeiten zu einer Wohnung an sich kann bereits dazu führen, dass die massgebenden Zonenvorschriften tangiert werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass in der Wohnung eine Kochgelegenheit eingebaut wurde. Damit wurde durch die Umnutzung die Brandsicherheit betroffen. Hinzu kommt, dass beim Einbau einer zu- 34 Beschwerdeantwortbeilage Nr. 1