c) Zunächst kann festgehalten werden, dass die (allfällige) Umnutzung des Kellergeschosses vorliegend nicht Streitgegenstand bildet und im Folgenden nicht weiter darauf einzugehen ist. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass sich im ersten Obergeschoss des Gebäudes auf der Parzelle Nr. B.________ früher ein Büro befunden hat. Auch das Grundbuch liefert entsprechende Hinweise. So enthält der Grundbuchauszug zur Stockwerkeinheit Nr. B.________- 1 zum Sonderrecht folgende Beschreibung: Verkaufsladen, Lager und Büro im Erdgeschoss, Büro im 1. Obergeschoss, 5 Estrichabteile im Dachgeschoss, 2 Lagerabteile im Untergeschoss34