Nach Art. 26 Abs. 3 lit. b BewD sei das Bauvorhaben in der Veröffentlichung lediglich «allgemein» zu umschreiben Die Publikation müsse nicht eine umfassende Umschreibung des Projektvorhabens beinhalten. Zudem verweise die Publikation auf die Gesuchsunterlagen. Die Baubewilligung vom 9. Februar 2022 erstrecke sich deshalb nur auf das Erdgeschoss. Für die baubewilligungspflichtige Wohneinheit im 1. Obergeschoss bestehe keine Baubewilligung. Da die Gemeinde im Zeitpunkt der Baubewilligung vom 9. Februar 2022 nichts von der Umnutzung im 1. Obergeschoss gewusst habe, habe sie den Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit einer Projektänderung hinweisen können.