Im Baugesuchsformular 1.0 vom 2. Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer zwar keine Angaben zu den einzelnen Wohnungen der Liegenschaft gemacht und bei der Umschreibung des Bauvorhabens ein Büro erwähnt. Da die Liegenschaft aber zwei Büroräumlichkeiten beinhaltet habe, der Situationsplan vom 26. Januar 2022 wie auch die Projektpläne vom 12. November 2021 lediglich das Erdgeschoss der Liegenschaft betroffen hätten und keine Pläne für das 1. Obergeschoss Bestandteil des Baugesuchs gewesen seien, habe der Beschwerdeführer keine Baubewilligung der Umnutzung des Büros im 1. Obergeschoss in eine Wohnung beantragt. Daran ändere auch der Publikationstext nichts. Nach Art. 26 Abs. 3 lit.