b) Die Gemeinde erklärt demgegenüber, der Grundbuchauszug beschreibe die Stockwerkeinheit Nr. B.________-3 wie folgt: «Verkaufsladen, Lager und Büro im Erdgeschoss, Büro im 1. Obergeschoss, 5 Estrichabteile im Dachgeschoss, 2 Lagerabteile im Untergeschoss». Demnach hätten sowohl im Erdgeschoss als auch im 1. Obergeschoss je ein Büro bestanden. Im Baugesuchsformular 1.0 vom 2. Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer zwar keine Angaben zu den einzelnen Wohnungen der Liegenschaft gemacht und bei der Umschreibung des Bauvorhabens ein Büro erwähnt.