Die Umnutzung umfasse das Erdgeschoss mit Ausstellungsraum des Elektrogeschäfts, ein kleines Büro im Obergeschoss sowie das Kellergeschoss (Materiallager des Elektrogeschäfts). Das Büro im Obergeschoss sei früher ein Studio gewesen und mache etwa 18% der Bruttogeschossfläche des Obergeschosses aus. Der Bauentscheid vom 9. Februar 2022 spreche von einer «Umnutzung» und nicht von einer «Teilumnutzung». Es sei deshalb fraglich, ob für das Kellergeschoss ebenfalls noch ein Umnutzungsgesuch erstellt werden müsse. Sinngemäss bringt der Beschwerdeführer zudem vor, dass das Vorgehen der Gemeinde spitzfindig sei und die Verfahrensgerechtigkeit beeinträchtige.