schwerdeführer bringt weiter vor, dass er für die ganze Liegenschaft um Bewilligung zur Umnutzung in Wohnungen ersucht habe. Die Gemeinde habe mit E-Mail vom 23. Mai 2023 den Verzicht auf ein neues Nutzungsänderungsgesuch erwähnt. Zudem zitiert er Art. 43 BewD, wonach Projektänderungen während des Verfahrens und der Bauausführung möglich seien. Mit Schreiben vom 12. März 2024 ergänzt der Beschwerdeführer, gemäss den Informationen der Gebäudeversicherung Bern (GVB) sei die Liegenschaft seit 1950 versichert. Die Umnutzung umfasse das Erdgeschoss mit Ausstellungsraum des Elektrogeschäfts, ein kleines Büro im Obergeschoss sowie das Kellergeschoss (Materiallager des Elektrogeschäfts).