Eine Verfügung ist vollstreckbar, wenn sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann.32 Bevor die Baupolizeibehörde zur Ersatzvornahme schreiten kann, hat sie somit eine Wiederherstellungsverfügung mit Fristansetzung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und Androhung der Ersatzvornahme zu erlassen (vgl. Art. 116 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 46 BauG). Die Ersatzvornahme mit den Angaben, wann und wie die Ersatzvornahme durchgeführt wird, hat grundsätzlich separat zu erfolgen (vgl. Art. 116 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BauG). Die Ersatzvornahmeverfügung kann zwar in die Wiederherstellungsverfügung integriert werden.