g) Rechtskräftig verfügte Massnahmen, die der Pflichtige innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführt, lässt die Baupolizeibehörde auf seine Kosten durch Dritte vornehmen (Art. 47 Abs. 1 BauG; sog. Ersatzvornahme). Die Ersatzvornahme setzt die Vollstreckbarkeit der Wiederherstellungsverfügung, deren Nichterfüllung durch die zur Wiederherstellung verpflichteten Person, die Eignung der Wiederherstellungsverfügung zur ersatzweisen Vollstreckung und die vorherige Androhung der Ersatzvornahme voraus. Eine Verfügung ist vollstreckbar, wenn sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann.32