e) Nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). Um die Frist zu wahren, genügt die Aufforderung der Behörde, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.29