Die Parteien sind weitgehend von der Beweisführungslast entbunden. Es ist Aufgabe der instruierenden Behörde, die rechtserheblichen Tatsachen zu erheben. Der Untersuchungspflicht der Behörde steht allerdings die Mitwirkungspflicht der Parteien gegenüber. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV17) ergibt sich, dass die Parteien zur Mitwirkung bei den Abklärungen verpflichtet sind.18 Insbesondere verpflichtet Art. 20 Abs. 1 VRPG die Parteien zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten.