Auch wenn sich ein Bauvorhaben als baubewilligungsfrei erweist, hat es die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften einzuhalten (vgl. Art. 1 und Art. 1b Abs. 2 BauG). So sind insbesondere die Si- cherheits- und Ästhetikanforderungen zu erfüllen und der Strassenabstand gemäss Art. 56 ff. SV13 bzw. das Lichtraumprofil gemäss Art. 83 SG14 zu wahren.15 b) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt (sog. formelle Rechtswidrigkeit), setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (vgl. Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Bauarbeiten, die