14 BauG, die Aufenthaltsbereiche und Spielplätze nach Art. 15 BauG) oder den Umweltschutz tangiert oder wenn die Änderung zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen (inkl. Parkplätze) führt. Sodann statuiert Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD, dass bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, die nicht mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind und nicht die Brandsicherheit betreffen, keiner Baubewilligung bedürfen. Im Umkehrschluss folgt aus Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD, dass bauliche Änderungen im Gebäudeinnern der Baubewilligungspflicht unterstellt sind, wenn sie die Brandsicherheit betreffen.11