In Art. 6 f. BewD10 sind die baubewilligungsfreien Bauvorhaben konkretisiert. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD bedürfen das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen keiner Baubewilligung, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind. Bau- oder umweltrechtlich relevante Tatbestände liegen beispielsweise vor, wenn die Zweckänderung Zonenvorschriften berührt oder Bestimmungen über die Baulinien und Bauabstände, über die Umgebungsgestaltung (z.B. die Aussenräume nach Art. 14 BauG, die Aufenthaltsbereiche und Spielplätze nach Art.