Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 bat das Rechtsamt den Beschwerdeführer aktuelle und (sofern vorhanden) alte bewilligte Pläne, auf denen das erste Obergeschoss des Gebäudes Nr. 8a auf der Parzelle Nr. B.________ und die vorliegend umstrittene Wohnung dargestellt sind, einzureichen. Der Beschwerdeführer teilte am 12. März 2024 mit, er habe keine alten Pläne. Zudem reichte der Beschwerdeführer auch keine aktuellen Pläne ein. Die Parteien erhielten anschliessend Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Gemeinde verzichtete mit Schreiben vom 18. April 2024 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. Vom Beschwerdeführer gingen innert Frist keine Schlussbemerkungen ein.