Da die Vorakten keine Pläne enthalten, auf denen das erste Obergeschoss des Gebäudes Nr. 8a auf der Parzelle Nr. B.________ und die vorliegend umstrittene Wohnung dargestellt sind, bat das Rechtsamt die Gemeinde mit Verfügung vom 24. Januar 2024, sämtliche Baubewilligungsakten betreffend das Gebäude Nr. 8a auf der Parzelle Nr. B.________ (seit der Erstellung des Gebäudes bis und mit heute) im Original einzureichen. Die Gemeinde erklärte am 1. Februar 2024, auch nach eingehender Durchforstung ihres Archivs habe sie keine weiteren Unterlagen zum Gebäude Nr. 8a auf der Parzelle Nr. B.________ gefunden.