1. Für die beiden nicht bewilligten Bauvorhaben ist innert 30 Tagen das nachträgliche Baugesuch einzureichen. 2. Sollte das nachträgliche Baugesuch nicht eingereicht werden, schreiten wir zur Ersatzvornahme, d.h. für die unbewilligte Wohnung wird ein Benützungsverbot erlassen und der unbewilligte Sichtschutz wird durch eine durch uns beauftragte Unternehmung auf Ihre Kosten zurückgebaut. 3. Widerhandlungen gegen diese Verfügung sind nach Art. 50 BauG strafbar. 4. Die Kosten dieser Verfügung betragen Fr. 140.-- und werden dem Grundeigentümer auferlegt. 5. [Rechtsmittelbelehrung]