In der Folge erklärte der Architekt des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 25. Mai 2023, gemäss dem Vorbesitzer der Liegenschaft sei der Sichtschutzzaun 2018/2019 erstellt respektive sei der vorherige Maschendrahtzaun ersetzt worden. Es sei speziell, dass beim Baugesuch vom 2. Dezember 2021 der Zaun von der Bauverwaltung nicht thematisiert worden sei, da im Vorfeld mit der Bauverwaltung und Herrn C.________ eine Besichtigung durchgeführt worden sei.4