Die Gemeinde antwortete gleichentags, sie sei bereit auf ein Baugesuch zu verzichten, wenn der Beschwerdeführer den bewilligten Plan vom Obergeschoss einreiche. Die Gemeinde teilte dem Beschwerdeführer zudem mit, für den Sichtschutzzaun im Süden der Parzelle müsse ein Baugesuch mit Ausnahmegesuch zum Unterschreiten des Strassenabstands eingereicht werden. In der Folge erklärte der Architekt des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 25. Mai 2023, gemäss dem Vorbesitzer der Liegenschaft sei der Sichtschutzzaun 2018/2019 erstellt respektive sei der vorherige Maschendrahtzaun ersetzt worden.