Zudem präzisierte sie mit E-Mail vom 23. Mai 2023, da das Baugesuch vom 2. Dezember 2021 nur das Ladenlokal im Parterre betroffen habe, müsse für die Umnutzung im ersten Obergeschoss ein Baugesuch eingereicht werden. Daraufhin stellte sich der Architekt des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 23. Mai 2023 auf den Standpunkt, das Baugesuch vom 2. Dezember 2021 habe auch die Umnutzung des Büros im Obergeschoss umfasst. Die Gemeinde antwortete gleichentags, sie sei bereit auf ein Baugesuch zu verzichten, wenn der Beschwerdeführer den bewilligten Plan vom Obergeschoss einreiche.