Der Architekt des Beschwerdeführers reichte mit E-Mail vom 16. Mai 2023 im Anhang offenbar ein Nutzungsänderungsgesuch bei der Gemeinde ein und erkundigte sich, ob er das Formular im eBau erstellen solle. Die Gemeinde teilte mit E-Mails vom 16. und 22. Mai 2023 mit, das Baugesuch sei per eBau einzureichen. Zudem präzisierte sie mit E-Mail vom 23. Mai 2023, da das Baugesuch vom 2. Dezember 2021 nur das Ladenlokal im Parterre betroffen habe, müsse für die Umnutzung im ersten Obergeschoss ein Baugesuch eingereicht werden.