Wohnungsidentifikators (EWID) für die neu erstellte Wohnung nicht erfassen können. Mit Schreiben vom 27. April 2022 [gemeint 2023] teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, sie habe festgestellt, dass er aus den Büroräumlichkeiten im 1. Stock ohne Baubewilligung eine neue Wohnung erstellt habe. Die Gemeinde bat den Beschwerdeführer, bis am 28. Mai 2022 [gemeint 2023] ein Baugesuch einzureichen und erklärte, andernfalls werde sie eine kostenpflichtige Verfügung erlassen.3 Der Architekt des Beschwerdeführers reichte mit E-Mail vom 16. Mai 2023 im Anhang offenbar ein Nutzungsänderungsgesuch bei der Gemeinde ein und erkundigte sich, ob er das Formular im eBau erstellen solle.