Auch die beantragte Parteibefragung ist verzichtbar, da sich der Beschwerdeführer schriftlich äussern konnte und von der Befragung keine wesentlichen Zusatzerkenntnisse zu erwarten wären. Schliesslich müssen auch die von der Gemeinde eventuell beantragten Fachberichte nicht eingeholt werden, da die Sache genügend liquid ist. b) Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31).