a) Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beurteilung konnte anhand der verfügbaren Akten erfolgen. Die örtlichen Verhältnisse sind in den Akten mit Fotografien gut dokumentiert, insbesondere mit der Fotodokumentation zur Aktennotiz vom 16. März 2023. Der vom Beschwerdeführer beantragte Augenschein ist daher nicht nötig. Auch die beantragte Parteibefragung ist verzichtbar, da sich der Beschwerdeführer schriftlich äussern konnte und von der Befragung keine wesentlichen Zusatzerkenntnisse zu erwarten wären.