Die 30-jährige Verwirkungsfrist wäre ohnehin noch nicht abgelaufen. Hinsichtlich des Zeltunterstands erklärt der Beschwerdeführer, dass dieser anfangs der 2000er Jahre gebaut wurde. Damit ist klar, dass bis zum ersten behördlichen Einschreiten noch keine 30 Jahre verstrichen sind. Das 29 Vgl. Vorakten, Register 12, Register 10 30 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11c 10/12 BVD 120/2023/68