Das Bundesgericht ist in einem jüngeren Leitentscheid (BGE 147 II 309) zum Schluss gekommen, dass der Wiederherstellungsanspruch ausserhalb der Bauzone selbst nach 30 Jahren nicht verwirkt. Seither hat Bundesgesetzgeber am 29. September 2023 eine Revision des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes verabschiedet, wonach der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach 30 Jahren verwirkt. Das neue Recht ist allerdings noch nicht in Kraft.