d) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass der Wiederherstellungsanspruch verwirkt sei. Der von ihm angerufene Art. 46 Abs. 3 BauG kommt hier nicht zur Anwendung, da die streitige Wiederherstellung das Bauen ausserhalb der Bauzone und folglich einen bundesrechtlich geregelten Sachverhalt betrifft.30 Die Verwirkungsfrage beurteilt sich daher nach den bundesrechtlichen Grundlagen. Das Bundesgericht ist in einem jüngeren Leitentscheid (BGE 147 II 309) zum Schluss gekommen, dass der Wiederherstellungsanspruch ausserhalb der Bauzone selbst nach 30 Jahren nicht verwirkt.