Der Beschwerdeführer muss immerhin vorgängig einen anderen (legalen) Lagerungsort bzw. die Entsorgung organisieren können. Da die von der Gemeinde angesetzte Frist erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, stehen dem Beschwerdeführer insgesamt 60 Tage zur Verfügung. Diese Zeitspanne ist genügend lang, um die erforderlichen Vorbereitungshandlungen, den Rückbau und den Abtransport zur anderweitigen Lagerung oder Entsorgung zu ermöglichen. Es besteht kein Grund zur Anpassung der Wiederherstellungsfrist.