Die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsfrist beurteilt sich daher einzig daran, ob sie für die Organisation und Umsetzung der angeordneten Massnahmen genügt. Der Beschwerdeführer führt keine Gründe an, welche die von der Gemeinde angesetzte Monatsfrist (30 Tage ab Rechtskraft der Verfügung) als unverhältnismässig kurz erscheinen liessen. Der angeordnete Rückbau und der Abtransport erfordern wenig Zeit. Der Beschwerdeführer muss immerhin vorgängig einen anderen (legalen) Lagerungsort bzw. die Entsorgung organisieren können.