c) Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlich angesetzten Wiederherstellungsfristen sinngemäss mit dem Begehren, es sei ihm Zeit für die Instandstellung des ostseitigen Anbaus und des Zelt-Unterstands zuzugestehen, damit er anschliessend die abgelagerten Gegenstände in diesen aufbewahren könne. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs, auf welche die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hingewiesen hat, nicht wahrgenommen. Zudem ist gemäss summarischer Prüfung nicht anzunehmen, dass ein solches bewilligt werden könnte. Der Anbau und der Zelt-Unterstand müssen daher geräumt werden.