Alle beanstandeten Bauten und Ablagerungen sind in der Landwirtschaftszone zonenwidrig; sie dienen nicht der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder dem produzierenden Gartenbau (Art. 16a RPG). Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er das rechtmässig erstellte Ferienhaus nach Art. 24c Abs. 2 RPG auch erweitern dürfe. Eine entsprechende Bau- und Ausnahmebewilligung könnte aber für den bestehenden baufälligen Anbau nicht erteilt werden. Auch der Zelt-Unterstand und die Ablagerungen könnten nicht bewilligt werden, da für sie keine ersichtliche Ausnahme für das Bauen ausserhalb der Bauzone beansprucht werden kann.