Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist insbesondere auch unter umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten erheblich und überwiegt entgegenstehende private Interessen des Beschwerdeführers. Mildere Massnahmen, mit denen die öffentlichen Interessen an der konsequenten Verhinderung unbewilligter Bauten und Ablagerungen und am Umweltschutz ebenso gut erreicht werden können, sind nicht ersichtlich.