b) Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der bau- und umweltschutzrechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten und Anlagen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist.28 Das gilt auch hier. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist insbesondere auch unter umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten erheblich und überwiegt entgegenstehende private Interessen des Beschwerdeführers.