Erhält die Baupolizeibehörde Kenntnis von rechts- oder ordnungswidrigen Bauten und Anlagen, so setzt sie dem Störer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen.