ordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, wie sie die Gemeinde in Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung getroffen hat. b) Der Beschwerdeführer beansprucht die Besitzstandsgarantie auch für den Zelt-Unterstand im Wald. Er erklärt, der Zelt-Unterstand sei anfangs der 2000er Jahre gebaut worden. Es handelt sich demnach nicht um eine altrechtliche Baute, für welche die Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG beansprucht werden könnte. 6. Wiederherstellung; Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs