a) Aufgrund seiner Lage ausserhalb der Bauzone wäre der Zelt-Unterstand baubewilligungspflichtig. Eine Baubewilligung liegt offenkundig nicht vor; auch der Beschwerdeführer behauptet dies nicht. Der Zelt-Unterstand ist also formell rechtswidrig und es besteht damit Anlass für An- 24 Aktennotiz vom 16. März 2023, Vorakten Register 5, S. 2 25 Vgl. VGE 2010/309 vom 15. Juni 2011 E. 4.2 8/12 BVD 120/2023/68