Damit sprechen gewichtige öffentliche Interessen für den Abbruch, während die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers angesichts der fehlenden Baubewilligung für den Anbau als leicht zu gewichten sind. In der Interessenabwägung überwiegen demnach die Interessen, die für eine Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands sprechen. Damit ist auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt. 5. Zelt-Unterstand im Wald