i) Im Übrigen ist der Anbau gemäss den Feststellungen der Gemeinde24 am Zerfallen. Auch der Beschwerdeführer erklärt, dass der ostseitige Anbau instandstellungsbedürftig ist; er will dafür Zeit eingeräumt bekommen. Baufällige Gebäude gelten aus Sicherheits-, Umweltschutz- und allenfalls Ästhetikgründen als ordnungswidrig und geben damit gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG Anlass zu baupolizeilichem Einschreiten. Der Abbruch kann in solchen Fällen verfügt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist.25 In der Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll vom 16. März 2023 ist der ostseitige Anbau auf den Fotos Nrn. 7, 8 und 9 abgebildet.