h) Ohnehin wurde der Anbau nicht rechtmässig erstellt, denn er wurde von der Baubewilligung für das Ferienhaus vom 3. April 1965 nicht umfasst. Der Besitzstandsanspruch nach Art. 24c RPG würde kumulativ voraussetzen, dass die fragliche Baute vor dem 1. Juli 1972 Bestand hatte und dass sie seinerzeit rechtmässig erstellt worden war. Es ist nicht erwiesen, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Der Beschwerdeführer kann daher für den Anbau keinen Anspruch auf Besitzstand geltend machen.