Letztlich kann auch mit den Luftbildern nicht genau geklärt werden, wann der ostseitige Anbau genau erstellt wurde. Jedenfalls ist aber nicht erwiesen, dass der ostseitige Anbau bereits vor dem 1. Juli 1972 erstellt wurde. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen wollte, dass das Luftbild von 1975 bereits den Anbau zeige, wäre daraus nicht auf ein Bestehen des Anbaus bereits vor dem 1. Juli 1972 zu schliessen. Es kann also nicht als erwiesen gelten, dass der Anbau bereits vor dem 1. Juli 1972 bestand. Die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers ist unbewiesen geblieben und er kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.