Die Baubewilligung aus dem Jahr 1965 umfasste ausserdem keinen Anbau. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass der Anbau wie in der Beschwerde behauptet bereits im Jahr 1963 erstellt wurde. In seinen Schlussbemerkungen vom 9. Februar 2024 macht der Beschwerdeführer nunmehr geltend, dass das Ferienhaus im Jahr 1965 erstellt worden sei und der ostseitige Anbau zwei Jahre später, also im Jahr 1967.