f) In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, es sei anhand der Inschriften und Materialien ohne weiteres feststellbar, dass das Ferienhaus im Jahr 1961 und der ostseitige Anbau im Jahr 1963 erbaut worden sei. Er reicht aber diesbezüglich keine Beweise ein. Ohnehin wird diese Behauptung durch die von der Gemeinde eingereichten Baubewilligungsakten für das Ferienhaus widerlegt. Das Ferienhaus wurde erst im Jahr 1965 bewilligt, wobei sich den Akten kein Hinweis entnehmen lässt, dass die Bewilligung nachträglich erteilt worden wäre. Die Baubewilligung aus dem Jahr 1965 umfasste ausserdem keinen Anbau.